Der sog. Pflichtteil
Ist ein Abkömmling, Elternteil oder der Ehegatte vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem oder den Erben den sog. Pflichtteil verlangen.
Durch das Pflichtteilsrecht versucht das Gesetz, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit des Erblassers und dem traditionellen Gebot, dass das Vermögen in der Familie bleiben soll. Nur in engen Grenzen kann das Pflichtteilsrecht kraft Gesetzes (bei Erbunwürdigkeit) entfallen oder durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Erbunwürdig ist z.B., wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Entzogen werden kann der Pflichtteil z.B., wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht oder ihm nach dem Leben trachtet.
Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. die ehelichen und die nichtehelichen Kinder sowie ggf. die Abkömmlinge der Abkömmlinge, beispielsweise Enkelkinder. Angenommene Kinder zählen ebenfalls zu den Abkömmlingen. Im Falle der Adoption eines Volljährigen gilt die Besonderheit, dass das Adoptivkind sowohl nach den Adoptiveltern als auch nach den leiblichen Eltern pflichtteilsberechtigt ist. Etwas anderes kann sich nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts ergeben.
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsgültig bestand. Hatte allerdings der Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und damit auch das Pflichtteilsrecht. Gleiches gilt für den von der Erbfolge ausgeschlossenen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach dem LPartG.
Schließlich haben die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht, soweit sie nicht durch einen Abkömmling von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Großeltern und die Geschwister des Erblassers. Ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt sind die Stiefkinder des Erblassers – auch wenn sie durch sog. Einbenennung seinen Namen tragen. Etwas anderes gilt nur im Falle einer Adoption.
Gerichtet ist der Pflichtteilsanspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrages, der aus dem Nachlass zu ermitteln ist. Einen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass begründet das Pflichtteilsrecht nicht. Selbstverständlich steht es dem Erben und dem Pflichtteilsgläubiger frei, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen und den Zahlungsanspruch durch Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände zu befriedigen.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein weiterer Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch tatsächlich geltend macht.
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht (automatisch) mit dem Tod des Erblassers und ist im Allgemeinen sofort fällig, d.h. nach Aufforderung durch den Berechtigten vom Erben auszuzahlen. Nach drei Jahren verjährt der Anspruch. Die Frist beginnt mit dem Erbfall und der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung.