Das neue Unterhaltsrecht
Das neue Unterhaltsrecht sollte bereits zum 1. Juli 2007 in Kraft treten. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (Az: 1 BvL 9/04), die allerdings erst am 23.05.2007 bekanntgegeben wurde, kam die Unterhaltsrechtsreform ins Stocken.
Nach geltendem Recht kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten (Betreuungs-)Unterhalt verlangen, solange von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Wann dies der Fall ist hängt von der Gesamtsituation des betreuenden Elternteils ab, in aller Regel aber nicht vor dem Erreichen des 8. Lebensjahres des Kindes. Demgegenüber endet der Unterhaltsanspruch des nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten Elternteils bereits nach drei Jahren.
Hierin sah das BVerfG einen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern (Art. 6 Abs. 5 GG). Da auch im neuen Unterhaltsrecht unterschiedliche Regelungen für verheiratete und nichtverheiratete Elternteile vorgesehen war, war eine erneute Überarbeitung notwendig geworden. In der nunmehr modifizierten Fassung soll das neue Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 in Kraft treten.
Schlagwortartig soll die Unterhaltsreform drei wesentliche Ziele verfolgen: 1. Förderung des Kindeswohls 2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung 3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
Zur Förderung des Kindeswohls soll nach neuem Recht der Kindesunterhalt absoluten Vorrang haben. Lediglich, wenn nach Abzug eines Selbstbehalts und des Kindesunterhalts noch verteilungsfähiges Einkommen zur Verfügung steht, sind hieraus die Unterhaltsansprüche der erwachsenen Unterhaltsgläubiger zu befriedigen. Die Rangfolge dieser Unterhaltsgläubiger ist wiederum ausgerichtet am Kindeswohl, d.h. der Unterhaltsgläubiger, der ein Kind betreut wird vorrangig befriedigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen früheren oder späteren Ehegatten handelt oder überhaupt eine Ehe zwischen den Parteien bestand. Zukünftig kann somit z.B. die erste – kinderlose -Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn aus der zweiten Ehe ein Kind hervorgeht.
Im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des BVerfG wird der Betreuungsunterhalt für miteinander verheiratete und nicht verheiratete Mütter/Väter, die ihre Kinder betreuen, einheitlich geregelt. Hierbei hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden die Regelung der früher nur für nichteheliche Kinder geltende Regelung aufzugreifen. Somit besteht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zukünftig auch für den Elternteil des ehelichen Kindes nur für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Nur im Einzelfall soll diese Frist unter Beachtung der Belange des Kindes verlängerbar sein.
Das zweite Ziel der Reform (Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung) trägt dem Umstand Rechnung, dass heute immer mehr Ehen bereits nach kurzer Dauer geschieden werden und es immer häufiger zur Gründung einer „Zweitfamilie“ kommt, die durch die Unterhaltspflichten aus der ersten Ehe belastet wird.
Nach neuem Unterhaltsrecht sollen daher mehr Möglichkeiten geschaffen werden den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch ist nicht mehr der in der Ehe erreichte Lebensstandart entscheidend, sondern der Einzelfall. Zu prüfen wird sein, ob es dem Unterhaltsgläubiger zumutbar ist in den von ihm vor der Ehe ausgeübten Beruf zurückzukehren, auch wenn dies mit einer Absenkung des Lebensstandards verbunden ist.
Die Vereinfachung des Unterhaltsrechts will der Gesetzgeber dadurch erreichen, dass er verschiedene Punkte gesetzlich definiert, die bisher durch – ggf. regional unterschiedliche - Rechtsprechung geprägt war, wodurch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestand. Beispiele sind: Regelung der Rangverhältnisse der verschiedenen Unterhaltsgläubiger; Verrechnung des Kindergeldes; Beschränkung und Versagung des Unterhalts, wenn der Unterhaltsgläubiger in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.