Verwirkung von Geschiedenenunterhalt durch Zusammenleben mit einem neuen Partner
Geht ein unterhaltsberechtigter Ehepartner nach der Scheidung eine neue Beziehung ein oder lebt er sogar mit einem neuen Partner zusammen, führt dies nicht automatisch zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht.
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen seinen geschiedenen Ehegatten unter den Voraussetzungen der §§ 1560 ff BGB grundsätzlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Begründet wird dieser Anspruch vom Gesetzgeber mit einer zwischen den Ehegatten fortwirkenden nachehelichen Solidarität, die den wirtschaftlich besser gestellten Ehegatten zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Die nacheheliche Solidaritäts- und Loyalitätspflicht verbietet jedoch nicht die (intime) Beziehung zu nachehelichen Partnern, da nach rechtskräftiger Scheidung die bis dahin bestehende eheliche Treuepflicht nicht mehr besteht.
Erst, wenn die Beziehung zu dem neuen Partner zu einer eheähnlichen „sozio-ökonomischen Lebensgemeinschaft“ erstarkt ist und der Ehegatte in der neuen Gemeinschaft sein wirtschaftliches Auskommen findet, kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht.
Unter welchen Umständen eine solche eheähnliche Verbindung angenommen werden kann ist vom Einzellfall abhängig und lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Indizien für eine solche Verbindung sind ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Freizeitgestaltung, Urlaube, die Integration des Partners in das Familienleben etc.
Von der Rechtsprechung wird jedoch im Regelfall eine Mindestdauer der nach außen erkennbaren Beziehung von zwei bis drei Jahren verlangt, da erst dann verlässlich beurteilt werden kann, ob die Partner nur „probeweise“ oder dauerhaft zusammenleben. Von diesem Zeitrahmen kann jedoch abgewichen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für eine Verfestigung der Verbindung sprechen. So hat das OLG Schleswig (Az.: 15 UF 197/03) eine Unterhaltsverwirkung bereits nach 18 Monaten angenommen. Hier zog der neue Partner mit der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er vom Ehemann Miteigentum erworben hatte.
(Bitte beachten Sie, dass sich vorstehender Artikel mit der Rechtslage bis zum 31.12.2007 befasst - seit dem 01.01.2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht)