Haftung von Minderjährigen für die Beschädigung eines parkenden PKWs
Kommt es zwischen einem Minderjährigen und einem Fahrzeug im Straßenverkehr zu einem Unfall, muss regelmäßig der Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeugs für seinen eigenen und ggf. sogar für den vom Minderjährigen erlittenen Schaden aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrer ein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann.
Dies ist Folge des durch § 828 BGB bestimmten sog. „Haftungsprivilegs“. Hiernach sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich – außer sie handeln vorsätzlich.
Der BGH hatte nun über zwei Fälle zu entscheiden, in denen Minderjährige beim Spielen zwischen ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen diese beschädigt hatten. Im ersten Fall (BGH Az.: VI ZR 335/03) hatte ein Neunjähriger und zwei Spielkameraden auf der Straße mit ihren Kickbords ein Wettrennen veranstaltet. Der Neunjährige stürzte, und das Kickbord prallte gegen einen dort stehenden PKW.
Im zweiten Fall (BGH Az.: VI ZR 365/03) fuhr eine Neunjährige mit ihrem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen dort geparkten Fahrzeugen hindurch. Hierbei verlor sie das Gleichgewicht und stürzte gegen einen der PKWs.
In beiden Fällen verurteilte der BGH die Minderjährigen zum Schadensersatz. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass der Wortlaut des § 828 II BGB zwar gegen eine Haftung der Minderjährigen sprechen könne, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift ist in den vorliegenden Fällen jedoch nicht von einer Haftungsprivilegierung der Minderjährigen auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine solche typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht habe, solle daher eine Haftungsfreistellung durch § 828 II BGB in Betracht kommen.
Ferner führt der BGH aus, dass Minderjährige in der Altersgruppe der Beklagten den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen. In Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns sei es ihnen auch möglich und zumutbar gewesen sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.
Konsequenz dieser Rechtsprechung wird sein, dass Unfälle von Minderjährigen im Straßenverkehr, insbesondere im sog. „ruhenden Verkehr“, daraufhin zu überprüfen sind, ob eine verkehrstypische Überforderungssituation des Minderjährigen zum Unfall geführt hat.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass von der vorstehend beschriebenen Haftung des Minderjährigen die Haftung seiner Eltern zu unterscheiden ist. Letztere können zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, woraus sich ein eigener Haftungsgrund ergeben kann.